Rechtsfragen
1. Alte Schiffe, Vorschriften und Behörden (Download)
2. „Dumm gelaufen“ – oder so gewollt? Neue Änderungen vorübergehender Art zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) (Download)
3. Binnenschiffe in der Bundesrepublik Deutschland: Technische Untersuchung sowie Zulassung zum Verkehr (Download)
4. Traditionschiffe in der Binnenschifffahrt
1. Vorbemerkung
- Für Wasserfahrzeuge, die als Traditionsschiffe bezeichnet werden, gibt es in der Binnenschifffahrt – jedenfalls bisher – keine besonderen Vorschriften. Sie unterliegen den allgemeinen für die Binnenschifffahrtgeltenden Regeln, die nach den international für den Rhein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen und den außerhalb geltenden Vorschriften getrennt betrachtet werden müssen.
- Das Regime der Binnenschifffahrt gilt für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, in Bezug auf Bau, Ausrüstung und Besatzung einschließlich der Qualifikation des Schiffsführers (mit bestimmten Ausnahmen) auch auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Sinne der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, also auf Seeschifffahrtsstraßen „binnenwärts der Grenze der Seefahrt“. Es handelt sich dabei um Wasserstraßen, die überwiegend von Seeschiffen befahren werden, aber auch von anderen Wasserfahrzeugen befahren werden können, wenn sie bestimmte Zusatzanforderungen an Bau und Ausrüstung erfüllen und die Qualifikation des Schiffsführers die für solche Seeschifffahrtsstraßen erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse garantiert.
- Technische Zulassung zum Verkehr
a) Rhein
Auf dem Rhein benötigen ein Schiffsattest: nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
- alle Fahrzeuge mit einer Länge (in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers) von 20m und mehr,
- unabhängig von der Länge
- Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge (wie oben), Breite (größte Breite des Schiffskörpers, gemessen an der Außenseite der Beplattung ohne Schaufelräder; Scheuerleisten und Ähnliches) und Tiefgang (senkrechter Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers an der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers) 100m³ oder mehr beträgt,
- Schub- und Schleppboote sowie Fahrgastschiffe, die für mehr als 12 Fahrgäste zugelassen werden sollen.
- Seeschiffe können unter bestimmten Voraussetzungen mit ihren vorhandenen Dokumenten fahren. Im übrigen ist es derzeit nicht möglich, den Rhein mit anderen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen zu befahren. Das inzwischen von allen Mitgliedstaaten der Mannheimer Akte ratifizierte Zusatzprotokoll Nr. 7 hat die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt andere gleichwertige Schiffsatteste und Schifferpatente anerkennen darf. Dies setzt allerdings einen Antrag des ausstellenden Staates voraus.
Bei einem zulassungspflichtigen Traditionsschiff hat der Eigentümer im Grundsatz zwei Möglichkeiten:
- Er kann sich dafür entscheiden, das Fahrzeug möglichst in seinem historischen Zustand erhalten zu wollen, es aber dem gewerblichen Schiffsverkehr zu entziehen. Er kann dann ein Schiffsattest als Sportfahrzeug beantragen, weil es künftig nur noch für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden soll. Damit ist ein Mindestmaß an technischer Sicherheit verbunden und bietet die Möglichkeit, das Fahrzeug im Einklang mit den geltenden Vorschriften weitgehend in seinem historischen Zustand erhalten, weil hier viele der neuen technischen Vorschriften nicht anzuwenden sind, denen auch alte gewerblich genutzte Fahrzeuge zum großen Teil unterliegen, auch wenn sie sich dem neuen Standard nur nach und nach im Rahmen von Übergangsvorschriften anpassen müssen. Das hat aber auch zur Folge, dass gewerblicher Einsatz, z.B. Beförderung von Gütern oder von Fahrgästen gegen Entgelt, ausgeschlossen ist.
- Er kann sich auch dafür entscheiden, das Fahrzeug nicht nur in seinem ursprünglichen Zustand, sondern auch in seiner ursprünglichen Funktionerhalten zu wollen. In diesem Fall sollte Eigentümer zunächst prüfen,ob er dieses Ziel überhaupt erreichen kann. Auch alte Fahrzeuge, die z.B. als GMS, FGS, Schub- oder Schleppboot weiterverwendet werden sollen, unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und müssen einen gleichwertigen Sicherheitsstandard erfüllen. Man muss sich dabei darüber im Klaren sein, dass dies nicht nur eine Frage der Sicherheitsphilosophie, sondern auch eine Frage des Wettbewerbs ist. Allerdings enthält die Rheinschiffsuntersuchungsordnung ein eigenes Kapitel mit komplizierten Übergangsvorschriften, aus denen sich – je nach Alter der Fahrzeuge –ergibt, welche Vorschriften ausnahmsweise gar nicht, welche nur bei Umbau oder Ersatz der betroffenen Teile und welche nur nach Ablauf langer Übergangszeiträume anzuwenden sind.
b) Übrige Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
- Bei diesen Wasserstraßen handelt es sich um Binnenschifffahrtsstraßen, nämlich Mosel, Donau und die Wasserstraßen im Anwendungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
- Nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung gilt im Grundsatz für die Pflicht zur technischen Zulassung zum Verkehr das Gleiche wie nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung; Unterschiede können an dieser Stelle vernachlässigt werden.
- In begrenztem Umfang lässt die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung die Anerkennung ausländischer Dokumente zu; eine „Gastklausel“, die die Fahrt eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs vorübergehend auch ohne Nachweis der technischen Sicherheit zulässt, gibt es allerdings nicht.
Das bedeutet im Einzelnen:
- Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ist ein in einem anderen Mitgliedstaatder Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteiltes Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe anerkannt; für Anker, Ankerketten und Drahtseile gelten allerdings die deutschen Vorschriften. Für Binnenschiffe mit deutschem Heimatort gilt die Gleichstellung allerdings nur, wenn die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt der Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses zugestimmt hat und dies im Schiffszeugnis vermerkt ist.
- Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ist das nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in einem Rheinuferstaat oder in Belgien erteilte oder weiter geltende Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest anerkannt, wenn es für den Verkehr auf der gesamten Bundeswasserstraße Rhein gilt und nicht unter Gewährung von Erleichterungen nach den Vorschriften über das Steuerhaus erteilt worden ist. Auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 ist in diesem Fall auch ein deutsches zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erforderlich.
- Binnenschiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, können im grenzüberschreitenden Verkehr zum Zweck der Untersuchung zur nächstgelegenen Schiffsuntersuchungskommission mit der in ihrem Heimatstaat erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung fahren, sofern die dort vorgeschriebene Besatzung an Bord ist. Dies gilt nicht für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 sowie auf dem Main und dem Main-Donau-Kanal.
- Bei Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sind ein amtliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft und bei Seeschiffen unter fremder Flagge ein amtliches Zeugnis der Heimatbehörde, das die Tauglichkeit zur Seefahrt bescheinigt, anerkannt; für Anker, Ankerketten und Drahtseile gelten allerdings die deutschen Vorschriften für die Binnenschifffahrt.
- Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird das Bundesministeriumfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als gleichwertig anerkennen, wenn das Binnenschiff die entsprechenden sachlichen Anforderungen dieser Verordnung an Bau, Einrichtung und Ausrüstung erfüllt und die nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebene Besatzung an Bord ist.
- Zulassungspflichtige Fahrzeuge, die die Anforderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllen, erhalten auch hier das Rheinattest. Außerhalb des Rheins, nämlich für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit geringeren hydrologischen, morphologischen oder meteorologischen Schwierigkeiten, gibt es jedoch bestimmte Erleichterungen, insb. bei der Ausrüstung (z.B. geringeres Ankergewicht). Fahrzeuge, die „nur“ diese Anforderungen erfüllen, erhalten als Dokument auch das Rheinattest, das dann allerdings auf dem Rhein nicht gilt („Rheinattest mit räumlich eingeschränktem Geltungsbereich“).
- Wenn es darum geht, ob ein zulassungspflichtiges Traditionsschiff als Sportfahrzeug oder in seiner ursprünglichen Funktion zugelassen werden soll, muss der Eigentümer im Grundsatz die gleichen Überlegungen anstellen wie für den Rhein.
c) Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
- Zulassungspflichtige Fahrzeuge müssen hier zusätzliche Anforderungen erfüllen, um für die Fahrt auf Seeschifffahrtsstraßen ausreichend sicher zu sein. Diese Anforderungen beziehen sich im Wesentlichen auf Festigkeit des Schiffskörpers, Stabilität, Freibord und Sicherheitsausrüstung.
5. Schifffahrtspraxis – Recht
Fahrzeuge, Kleinfahrzeuge und Sportfahrzeuge auf Binnenwasserstraßen – Missverständnisse in der Praxis
Die Definition dieser Begriffe und die damit verbundenen Vorschriften sind in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) sowie in den Polizeiverordnungen für den Rhein, die Mosel und die Donau als Wasserstraßen mit besonderem Status an sich eindeutig und unmissverständlich geregelt. Trotzdem ist in der Praxis leider immerwieder festzustellen, dass die Beteiligten, d.h. Führer von Kleinfahrzeugen, Schleusenbetriebspersonal – mit abnehmender Tendenz –und gelegentlich auch Berufsschiffer in diesem Zusammenhang eine falsche Auffassung vertreten und dementsprechend falsch handeln. Dies kann die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden sowie zumindest das Miteinander der Wasserstraßenbenutzer unnötig beeinträchtigen. Zum einen ist daraus zu schließen, dass offenbar in den Ausbildungsstätten der Sportschifffahrt bei der Ausbildung für den Sportbootführerschein-Binnen nicht im erforderlichen Umfang auf die Rechtslage eingegangen wird. Bei dem hauptberuflichen Schleusenbetriebspersonal sollten hierzu bei entsprechender Auswahlsowie Aus- und Fortbildung eigentlich keine Fragen entstehen. Die Praxis zeigte jedoch in der Vergangenheit vielfach ein anderes Bild. Hier ist jetzt eine positive Entwicklung zu erkennen. Die einschlägigen „Lücken“ bei Berufsschiffern mit Patent lassen vermuten, dass hier in den auftretenden Einzelfällen nach dem Grundsatz gehandelt wird, „man kann es ja mal versuchen“.
Die nachfolgenden Betrachtungen und die zitierten Vorschriften beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf die BinSchStrO. Die Vorschriften der Polizeiverordnungen für die genannten Stromgebiete enthalten weitestgehend gleiche Regelungen, auf die in diesem Rahmen nicht weiter eingegangen wird. Eine Bemerkung am Rande: Das BINNENVAARTPOLITIE-REGLEMENT der Niederlande (Stand 2000) enthält gleichfalls entsprechende Regelungen.
Ein Hinweis vorab: Immer wieder wird von Verkehrsteilnehmern (s.o.) irrtümlich eine Unterscheidung zwischen „Sportfahrzeugen“ und„Berufsfahrzeugen“ gemacht. Die anzuwendende BinSchStrO kennt diesen Unterschied nicht; der Begriff „Berufsfahrzeug“ und damit verbundene Vorschriften sind darin nicht enthalten.
„Der gelegentliche Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“, ein für die Praxis hilfreicher Grundsatz. Dazu werden im folgenden einige Vorschriften im Wortlaut zitiert bzw. verkürzt – in Klammern – auf diese verwiesen.
5.1 Begriffsbestimmungen
Nr. 1 „Fahrzeug“:
- Ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
Nr. 14 „Kleinfahrzeug“:
- ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen ein nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
- ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
- eine Fähre,
- ein Schubleichter sowie
- ein schwimmendes Gerät;
Nr. 16 „Fahrgastschiff“:
- ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist und der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen gegen Entgeltdient;
Nr. 17 „Sportfahrzeug“:
- ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist;
§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
Nr. 1a) (Ausweichpflicht der Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen mit blauem Funkellicht)
b)(Kleinfahrzeuge können nicht verlangen, dass andere Fahrzeuge ihnen ausweichen, sie müssen diesen den notwendigen Raum für Kurs und Manöver lassen.)
Nr. 2 (Einschränkung der Anwendung verschiedener Vorschriften bei und gegenüber Kleinfahrzeugen.)
§6.28 Durchfahren der Schleusen
Nr. 9 In den Schleusenkammern
- f) müssen Kleinfahrzeuge ausreichend Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten
Nr.16 Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen.
§6.28a Schleuseneinfahrt und –ausfahrt (Lichter / Tafeln)
§6.29 Reihenfolge der Schleusungen
- Nr. 1 (Reihenfolge des Eintreffens, Grundsatz)
- Nr. 2 (Startplätze, Anmeldung, Schleusenrang)
- Nr. 3 (Aufrücken)
- Nr. 4 (Fahrzeuge mit Schleusenvorrang)
- Nr. 5 (Weitere Vorrangsregelungen)
- Nr. 6 (Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern)
- Nr.7 Kleinfahrzeuge werden, soweit sie nicht Bootsschleusen, Bootsgassen oder Bootsumsetzungsanlagen benutzen können, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise können Kleinfahrzeuge auch einzeln nach bestimmten Wartezeiten geschleust werden.
Bei gemeinsamer Schleusung von Kleinfahrzeugen mit anderen Fahrzeugen dürfen Kleinfahrzeuge erst nach den anderen Fahrzeugen in die Schleuseeinfahren. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren.
Nr. 8 (Schleusenbetriebszeiten / Abweichungen)
Schlussfolgerungen:
Es ist jedem Führer von Kleinfahrzeugen dringend anzuraten, sich mit den angeführten Vorschriften vertraut zu machen. Evtl. sonst fälliges „Lehrgeld“ sollte lieber angenehmeren Anlässen vorbehalten bleiben.
Für Sportfahrzeuge gibt es folgerichtig keine Größenbegrenzungen; haben diese eine Länge von 20 m und darüber, sind diese („andere“) Fahrzeuge, also Nicht-Kleinfahrzeuge.
Die gelegentlich anzutreffende Argumentation, die Schiffer von„Berufsfahrzeugen“ verdienen mit ihren Fahrzeugen ihren Lebensunterhalt und sollten deshalb Vorrang haben, findet in den Rechtsvorschriften keine Grundlage. Man mag auch trefflich über den Wert der Freizeit eines Sportschiffers streiten. Niemand käme an Land auf die Idee, entsprechende Überlegungen auf Kraftfahrzeuge auf den Straßen zu übertragen. Im Gegenteil: Es gilt bekanntlich ein Sonntagsfahrverbot für „Brummis“. Davon abgesehen liegt es ja im Ermessen eines jeden betroffenen Sportschiffers, im begründeten Einzelfall großzügig zu sein und auf den Schleusenrang zu Gunsten eines anderen zu verzichten, nachdem Grundsatz: „Wir auf dem Wasser“.
Unabhängig von diesen Feststellungen hat der Deutsche Motoryachtverband kürzlich in einem Schreiben an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vorgeschlagen, die BinSchStrO zu ergänzen bzw. zu ändern, mit dem Ziel, die Situation für Kleinfahrzeuge vor den Schleusen zuverbessern (Meldeverfahren, Liegeplätze, Anspruch auf Einzelschleusung nach bestimmter Wartezeit). Der in diesem Schreiben vorgeschlagene neue Begriff „größere“ Fahrzeuge dürfte dabei kaum mit Wohlwollen aufgenommen werden und würde auch keine zusätzliche Klarheit bringen.
(DF)
6. Kleinschifferzeugnis ( PDF zum Download)
Auszug aus ELWIS